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FAQ

Honorar-/ Vertragsparameter

Sie legen den Honoraranspruch des Architekten und des Ingenieurs fest. Das Leistungsbild, die Objektanzahl, die Honorarzone, der Honorarsatz, die zu erbringenden Leistungen und die Nebenkosten müssen bei jedem Projekt bestimmt werden. Bei Maßnahmen an Bestandsobjekten müssen zusätzlich die mitzuverarbeitende Bausubstanz und / oder gewisse Zuschläge definiert werden.

Das Leistungsbild definiert um welche Art der Planung es sich handelt. Die HOAI unterscheidet in 3 Hauptbereiche, der Flächen-, der Objekt- und der Fachplanung. Die Architektenleistung zählt zur Objektplanung, hingegen die Tragwerksplanung und die Planung der technischen Ausrüstung zur Fachplanung.

Um wie viele Objekte handelt es sich bei dem Projekt? Sind es mehrere Objekte wird nach § 11 HOAI 2013 unterschieden, ob das Honorar für jedes Objekt einzeln (§ 11 Abs. 1) berechnet wird oder ob es gemindert wird.

Trifft § 11 Abs. 2 HOAI 2013 zu, werden die Objekte zusammengefasst und das Honorar aus der Summe der anrechenbaren Kosten ermittelt, wodurch eine Honorarminderung in allen Leistungsphasen eintritt.

Kommt § 11 Abs. 3 HOAI 2013 zum Tragen, wird für die Wiederholungen das Honorar in den Leistungsphasen 1-6 gemindert.

Die Honorarzone spiegelt den Schwierigkeitsgrad der Leistung wieder. Je höher die Planungsanforderungen an ein Objekt sind, desto höher ist die Honorarzone. Die HOAI unterscheidet zum Beispiel bei Gebäuden in fünf Honorarzonen, von sehr gering bis sehr hoch.

Für jedes Objekt ist die Honorarzone separat zu bestimmen. Der erste Schritt ist ein Blick in die Objektliste der HOAI. Ist das Objekt danach nur einer Honorarzone zugeordnet ist sie in der Regel damit bestimmt. Ansonsten ist eine grobe Erstbewertung durchzuführen, die bei uneindeutigem Ergebnis zu einer Feinbewertung führt.

Jedes Leistungsbild der Objekt- und Fachplanung hat eine Honorartafel aus der das Grundhonorar ermittelt werden kann. Seit der HOAI 2021 sind die angegebenen Honorarsätze nicht mehr verbindlich. Das Honorar ist seit dem 01.01.2021 immer frei vereinbar. Der zu vereinbarende Rahmen zwischen Mindest- und Höchstsatz ist entfallen. Die Rift-Tabellen sind eine Fortführung der HOAI-Honorartafelwerte.

Das Leistungsbild wird in Leistungsphasen gegliedert, diese wieder in sogenannten Grundleistungen. Eine vertragliche Vereinbarung zur Vergütung der Grundleistungen kann seit 01.01.2021 anhand der ausgewiesenen Honorartafeln mit ihren Honorarspannen erfolgen, muss aber nicht. Alle sonstigen Leistungen, außer gewisse wiederholte Grundleistungen, sind Besondere Leistungen. Die Auflistung der Besonderen Leistungen in der HOAI ist nicht abschließend. Zur Vergütung der Besondere Leistungen gibt es in der HOAI 2021 keine Orientierungshilfen und können wie bisher frei vereinbart werden.

Zu den Nebenkosten gehören u. a. Portokosten, Reisekosten, Druck- und Plotkosten. Sie werden in der Regel als prozentuale Nebenkostenpauschale berechnet und mussten bisher schriftlich vor Auftragserteilung vereinbart werden. Ansonsten mussten die Nebenkosten mit Einzelnachweisen belegt werden. Seit der HOAI 2021 genügt eine Vereinbarung in Textform und muss nicht mehr bei Auftragserteilung geschlossen werden.

Zur mitzuverarbeitenden Bausubstanz (mvB) gehören Bauteile, die erhalten bleiben und gestalterisch oder technisch in der beauftragten Leistung mitverarbeitet werden. 

Der Planungsaufwand ist bei Neubauten erheblich geringer als bei Umbauten. Durch den Umbauzuschlag soll dieser Mehraufwand vergütet werden. Da das Honorar und somit der Umbauzuschlag anhand der Baukosten ermittelt wird, verliert der Planer an Honorar, wenn er dem Bauherrn rät mehr Bausubstanz mitzuverarbeiten als diese abzubrechen und neu zu errichten. Dieser Verlust soll durch die Zuordnung von Kosten der mitverarbeiteten Bausubstanz zu den anrechenbaren Kosten (BGH-Urteil) honoriert werden. D.h. die mvB zählt zu den anrechenbaren Kosten.

Je nach Maßnahme kann ein Umbauzuschlag, ein Modernisierungs-, ein Instandsetzungs- oder eine Instandhaltungszuschlag vereinbart werden. Um welche Maßnahme es sich handelt bestimmt in der HOAI 2013 und in der HOAI 2021 der § 2 und der Umfang der Maßnahme.

Honorarrechnung

Eine Honorarberechnung muss nachvollziehbar aufgestellt sein. Die anrechenbaren Kosten werden seit der HOAI 2009 nach der Kostenberechnung ermittelt. Die Berechnung des Architektenhonorars sowie des Ingenieurhonorars erfolgt nach den vereinbarten Honorarparametern.

Seit der HOAI 2009 werden die anrechenbare Kosten nach der DIN 276 aus der Kostenberechnung ermittelt. Welche Kosten und in welchem Umfang diese Kosten anrechenbar sind richtet sich in erster Linie nach dem Vertrag. Die Regelungen in der HOAI befinden sich in den jeweiligen Leistungsbildern.

Die Erstellung der Kostenberechnung gehört zu den Grundleistungen der Leistungsphase 3 “Entwurfsplanung”. Die Kosten sind nach der DIN 276 zu gliedern. Die DIN 276 lässt aber auch eine Gewerkegliederung zu. Es empfiehlt sich die Art der Aufstellung vertraglich zu vereinbaren.

Mit einer gewerkeorientierten Gliederung lassen sich Kostenberechnung, bepreiste Leistungsverzeichnisse und Aufträge direkt vergleichen. Eine eindeutige Zuordnung zu den Kostengruppen 100, 200, 300, 400, 500, 600 und 700 muss mindestens (ggf. tiefer) gegeben sein, um daraus die anrechenbaren Kosten ermitteln zu können.

Honorarnachtrag

Änderungsleistungen führen zu einem Anspruch auf zusätzliche Honorarvergütung, wenn sie nicht vom Architektur- bzw. Ingenieurbüro zu verantworten sind. Führen Änderungsleistungen zur Wiederholung von Grundleistungen oder Teilen von Grundleistungen sind diese wiederholten Grundleistungen separat zu vergüten. Besondere Leistungen sind grundsätzlich gesondert zu vergüten und sind frei vereinbar. Die Auflistung der Besonderen Leistungen in der HOAI ist nicht abschließend.

Gutachten

Honorarsachverständige untersuchen und beurteilen Sachverhalte bzw. Aufgabenstellungen. Die fachliche Beurteilung (Gutachten) kann schriftlich oder mündlich erfolgen und muss verständlich und nachvollziehbar sein.

Ein Privatgutachten nennt man auch Parteigutachten und wird von privaten Auftraggebern in Auftrag gegeben.

Die Bestellung eines Gerichtsgutachten erfolgt durch das Gericht.

Ist ein verbindliches Privatgutachten. Die Verbindlichkeit wird von den Parteien vertraglich festgehalten. Sind sich die Parteien einig, kann sie wieder aufgehoben werden. Aus einem Schiedsgutachten kann nicht vollstreckt werden.

Ist ein Privatgutachten. Der Auftrag wird durch eine Versicherung erteilt.

Gaiser Gutachten

Sachverständigenbüro
für Architekten- und Ingenieurhonorare

Kienbächleweg 3/2
72270 Baiersbronn

Tel. 07442 60 43 017
Fax 07442 60 41 913

Vertreten durch:

Dipl. Bauing. (FH) Katja Gaiser
von der IHK Nordschwarzwald
ö.b.u.v. Sachverständige
für Honorare für Architektenleistungen

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Architekten- und Ingenieurhonorare

Kienbächleweg 3/2
72270 Baiersbronn

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Fax 07442 60 41 913

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Dipl. Bauing. (FH) Katja Gaiser
von der IHK Nordschwarzwald
ö.b.u.v. Sachverständige für
Honorare für Architektenleistungen