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Sonderkündigungsrecht?

§ 650p und §650r BGB

Wann haben Projektbeteiligte ein Sonderkündigungsrecht?

 

Keine Zielfindungsphase gemäß § 650p BGB

Sind die wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele vorhanden ist keine sogenannte “Zielfindungsphase” gemäß § 650p Abs. 2 BGB erforderlich. Sowohl Auftraggeber als auch Planungsbüros haben dann kein Sonderkündigungsrecht.

Sind die wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele vorhanden gibt es keine Zielfindungsphase und somit kein Sonderkündigungsrecht
Darstellung 1: Keine Zielfindungsphase – Kein Sonderkündigungsrecht

 

Die Zielfindungsphase in § 650p BGB

Ist die Zielfindungsphase zu durchlaufen, müssen Sie dem Auftraggeber eine Planungsgrundlage und eine Kosteneinschätzung vorlegen. Auf deren Basis muss er dann entscheiden, ob er das Projekt (mit Ihnen) fortführt. Verbraucher müssen Sie zudem über deren Rechte in Textform aufklären.

Sind die wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele nicht vorhanden oder unvollständig, gibt es eine Zielfindungsphase und somit ein Recht auf Sonderkündigung.
Darstellung 2: Zielfindungsphase gem. § 650p BGB

 

Unvollständige Unterlagen und Sonderkündigungsrecht?

Seit das Architekten- und Ingenieurrecht 2018 in Kraft getreten ist, ist insbesondere unklar, was unter

  • „ „Planungsgrundlage“ und
  • „ „Kosteneinschätzung“

zu verstehen ist, und – infolgedessen – wann die Voraussetzungen für die
Innanspruchnahme des Sonderkündigungsrechts nach § 650r BGB gegeben
sind.

 

Auftraggeber können nach Vorlage der vollständigen Unterlagen kündigen. Aber auch Planungsbüros haben ein Sonderkündigungsrecht. Was Sie dabei beachten sollten, erfahren Sie in dem IWW-Artikel (ID 49308788), der in der Ausgabe 05/2023 im PBP Planungsbüro professionell erschienen ist.

Link zum Artikel

 

 

Zusammenfassung

Sowohl Auftraggeber wie Planungsbüros können unter bestimmten Bedingungen vom Recht der Sonderkündigung gemäß § 650r BGB Gebrauch machen.

Orientierungshilfe bei der sogenannten Zielfindungsphase gemäß § 650p Abs. 2 BGB und dem Sonderkündigungsrecht gemäß § 650r BGB.
Darstellung 3: Orientierungshilfe Zielfindungsphase – Sonderkündigungsrecht

Hiweis:
Die Sachverständige möchte darauf hinweisen, dass diese Rechtsauslegungen nur die Auffassung der Sachverständigen widerspiegeln und zwingend der rechtlichen Würdigung unterliegen müssen. Es kann zu einer abweichenden Beurteilung führen, wenn sich die Rechtsgrundlage ändert. Eine Rechtsberatung wird nahegelegt.

 

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